Satzung

  
allMut e.V.
BERLINER VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER
AMBULANTEN KREBSTHERAPIE IN DER
FRAUENHEILKUNDE E.V.

Satzung

§1
Name, Sitz
AllMut, Berliner Verein zur Förderung der ambulanten Krebstherapie in der Frauenheilkunde e.V. mit Sitz in Berlin-Hohenschönhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittest "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, speziell durch die Verbesserung der umfassenden ambulanten Betreuung von krebskranken Patientinnen.
Hierdurch soll der Allgemeinheit der weiblichen Tumorpatienten eine umfassende Hilfestellung für eine erfolgreiche medizinische Behandlung sowie die psychische Bewältigung und Verarbeitung der Krebserkrankung ermöglicht werden.
Darüber hinaus ist auch die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von §53 Nr. I AO Vereinszweck, nämlich durch die spezielle Unterstützung von Personen, die wegen ihrer eigenen Tumorerkrankung bzw. der Erkrankung eines ihrer Angehörigen sich in einem hilfsbedürftigen seelischen Zustand befinden.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch eine unmittelbare Unterstützung der betroffenen Patientinnen nebst deren Angehörigen im Rahmen einer direkten spezifischen Betreuung sowie die Förderung der gynäkologisch-medizinischen Wissenschaft und Forschung durch den Verein selbst.

Zur Umsetzung dieser Vereinszwecke führt der Verein folgende Maßnahmen durch:

§3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen gemäß §56 AO ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendet werden. Andere als die in §2 benannten Zwecke werden vom Verein nicht verfolgt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§5
Begünstigungsverbot

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen voll umfänglich an die Deutsche Krebshilfe e.V., Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 1999.

Die Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit erfolgt erst mit Erteilung eines steuerlichen Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes, in dem der Verein als gemeinnützig/mildtätig anerkannt wird.

§8
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedschaftskarte.

Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem Tode des Mitgliedes oder durch schriftliche Austrittserklärung.

§9
Organe

Die Organe des Vereins sind:

I. Der Vorstand
II. Die Mitgliederversammlung

§10
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung für eine Dauer von jeweils zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, hat der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied zu berufen.

§11
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erfolgt einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung bedarf der Schriftform und hat die im Vorstand festgelegten Tagesordnungspunkte zu enthalten.

In der Mitgliederversammlung werden folgende Beschlüsse gefasst:

a) Genehmigung des Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. der Jahresbeitrag für Schüler und Studenten kann bis zu 50 Prozent ermäßigt werden